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   AG Hannover, 28.03.2018 - 410 C 12605/17   

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https://dejure.org/2018,63916
AG Hannover, 28.03.2018 - 410 C 12605/17 (https://dejure.org/2018,63916)
AG Hannover, Entscheidung vom 28.03.2018 - 410 C 12605/17 (https://dejure.org/2018,63916)
AG Hannover, Entscheidung vom 28. März 2018 - 410 C 12605/17 (https://dejure.org/2018,63916)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reisevertrag / Reisemangel /Baulärm / Selbstabhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ersatzreise, wenn das gebuchte Hotel renoviert wird?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bauarbeiten im Hotel - Urlauber wurden vom Reiseveranstalter vor Reisebeginn darüber informiert und buchten Ersatzreise

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Reiseveranstalter muss Mehrkosten wegen Buchung einer Ersatzreise aufgrund Bau- und Renovierungsarbeiten im ursprünglich gebuchten Hotel tragen - Vorliegen eines Reisemangels trotz Kenntnis von Bauarbeiten vor Reisebeginn

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 118/03

    Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Verteitelung

    Auszug aus AG Hannover, 28.03.2018 - 410 C 12605/17
    Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 163/02, RRa 2005, 57 Rn. 12; Urt. v. 22.10.1987 - VII ZR 5/87, Rn. 26, juris).

    Auch die Verweigerung, die Reise wie geschuldet zu erbringen, fällt unter das reisevertragliche Mängelgewährleistungsrecht und eröffnet den Anwendungsbereich sowohl des § 651c Abs. 1 BGB als auch des § 651f BGB (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 118/03, RRa 2005, 57 Rn. 14).

    Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen und führt dies dazu, dass der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die Reise vereitelt (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 118/03, RRa 2005, 57 Rn. 17; Tonner in: Münchener Kommentar z. BGB [7. Aufl. 2017] § 651f Rn. 48).

    Die Bemessung der Entschädigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der alle zur Bemessung geeigneten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 118/03, RRa 2005, 57 Rn. 26 u. 31).

    Die Eignung des Reisepreises als Bemessungsmaßstab entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 8/2343, S. 11) und wird höchstrichterlich gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 118/03, RRa 2005, 57 Rn. 29).

    Eine höhere Quote ist für gewöhnlich nur angezeigt in Fällen, in denen die Reise durchgeführt wird, aber so schwer beeinträchtigt ist, dass, verglichen mit dem Ausbleiben der Reise, die mit den Beeinträchtigungen verbundenen Belastungen des Reisenden einen zusätzlichen Ausgleich fordern (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 118/03, RRa 2005, 57 Rn. 31).

    Ob der Reisende seinen Urlaub überhaupt und bejahendenfalls zu Hause verbringt oder nicht, ist rechtlich im Übrigen unerheblich und stellt keinen Minderungsposten dar (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 118/03, RRa 2005, 57 Rn. 23 ff.).

  • BGH, 21.11.2017 - X ZR 111/16

    Zur Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und zur angemessenen

    Auszug aus AG Hannover, 28.03.2018 - 410 C 12605/17
    Aus der zwischenzeitlich im Volltext veröffentlichten und im Rechtsstreit diskutierten Entscheidung des BGH vom 21.11.2017 (X ZR 111/16, RRa 2018, 63) ergibt sich nichts anderes.

    Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen Tagen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit "nutzlos aufgewendet" worden ist, kann regelmäßig auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden (BGH, a.a.O., RRa 2018, 63 Rn. 18).

  • BGH, 22.10.1987 - VII ZR 5/87

    Einhaltung der Frist für die Geltendmachung von reisevertraglichen

    Auszug aus AG Hannover, 28.03.2018 - 410 C 12605/17
    Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 163/02, RRa 2005, 57 Rn. 12; Urt. v. 22.10.1987 - VII ZR 5/87, Rn. 26, juris).

    Diese Frist bezeichnet lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens eine Geltendmachung erfolgen muss (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1987 - VII ZR 5/87, Rn. 15 ff., juris).

  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist

    Auszug aus AG Hannover, 28.03.2018 - 410 C 12605/17
    Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2005 - X ZR 163/02, RRa 2005, 57 Rn. 12; Urt. v. 22.10.1987 - VII ZR 5/87, Rn. 26, juris).
  • LG Duisburg, 20.12.2007 - 12 S 92/07

    Anspruch eines Reisenden auf Ersatz der Kosten für den Bezug eines Ersatzhotels

    Auszug aus AG Hannover, 28.03.2018 - 410 C 12605/17
    Soweit in der Rechtsprechung (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 20.12.2007 - 12 S 92/07, RRa 2008, 119 Rn. 4 f.) im Zusammenhang mit den Kosten einer Ersatzunterkunft von einer sog. erweiterten Selbstabhilfe gesprochen und ihre Zulässigkeit unter das Erfordernis einer erheblichen Mangelbeeinträchtigung gestellt wird, bedarf auch keiner Entscheidung, ob dem zu folgen ist (ablehnend Führich, Reisevertragsrecht [7. Aufl. 2015] § 7 Rn. 159 m.w.N.; Tonner in Münchener Kommentar z. BGB [7. Aufl. 2017] § 651c Rn. 156).
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